OVG urteilt: Selbsttötung auch ohne Pentobarbital möglich!
Fulda, 03.02.2022
Die Deutsche PalliativStiftung begrüßt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 2. Februar. Ein Recht Sterbewilliger auf bestimmte Betäubungsmitteln zum Suizid wird ablehnt, weil es keine notwendige medizinische Versorgung darstellt.
Palliativmediziner und Vorstandsvorsitzender der PalliativStiftung, Dr. Thomas Sitte weiß: „Die Palliativversorgung hat für jede Leidenssituation eine angemessene Antwort, auch für sterbewillige Schwerstkranke. Aufgabe der Gesellschaft ist es, das Leiden dieser Menschen zu lindern. Besser als sie durch eine tödliche Exitstrategie einfach aufzugeben ist es das Leben nicht unerwünscht zu verlängern.“
Das Gericht betont die Aufgabe des Gesetzgebers, ausdrücklich einen Schutz für die Durchsetzung des vom Bundesverfassungsgericht geschaffenen Grundrechts auf Selbsttötung zu schaffen, statt nur den Zugang zu einer tödlichen Medikamentendosis zu erleichtern.
Kritisch sieht Palliativstiftungsrat Prof. Dr. iur. utr. Carsten Schütz aber eine Begründung des OVG, dass den Sterbewilligen anstelle des individuellen Betäubungsmittelerwerbs ein Suizid generell über die Mithilfe von Sterbehilfeorganisationen und Ärzten zumutbar sei: „Diese Auffassung steht zwar im Einklang mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil von 2020. Damit wird jedoch die Suizidhilfe indirekt zur ärztlichen Aufgabe erklärt. Das ist standesrechtlich sehr umstritten. Auch muss der Gesetzgeber mit Nachdruck aufgefordert werden, Regeln zu schaffen, die den Lebensschutz und die Suizidprävention in den Mittelpunkt stellen!“
V. i. S. d. P. Dr. Thomas Sitte, Vorstandsvorsitzender