Betreuungsverfügung, Ehegattennotvertretung
33. Kapitel. DIE PFLEGETIPPS – Palliative Care
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wenn ein Patient nicht mehr selbst für sich entscheiden kann, so braucht es einen anderen rechtlich sicheren Entscheider. Das ist meist eine gesetzliche Betreuung.
Seit dem 1. Januar gibt es auch noch die etwas komplizierte Möglichkeit der "Ehegattennotvertretung" bis zu einem halben Jahr nach einem Unfall oder einer plötzlichen Krankheit. Dazu muss ein Arzt dem gesunden Ehegatten eine Reihe von Dingen bestätigen, z. b. wann das Ereignis eingetreten ist, dass der Kranke nicht für sich entscheiden kann und dass die beiden Ehegatten zusammenleben. Verheiratete Paare sind solchen in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft hier rechtlich gleichgestellt.
In einer Betreuungsverfügung kann ein Volljähriger jemanden benennen, der nach Prüfung durch das Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden soll, wenn es nötig wird. Man kann auch benennen wer es nicht (!) werden soll.
Besser ist es in der Regel, wenn eine gültige Vorsorgevollmacht besteht.
Sowohl Bevollmächtigter als auch Betreuer müssen sich nach dem Willen des Patienten richten. Gut ist es, wenn der Patient seinen Willen in einer Patientenverfügung festgelegt hat.